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BVerwG, 21.09.1967 - I C 98.61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 19.06.1961 - 133 IV 56
- BVerwG, 21.09.1967 - I C 98.61
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 04.07.1957 - I C 24.55
Auszug aus BVerwG, 21.09.1967 - I C 98.61
Das Verbot sei ein geeignetes Mittel; der an der Aufforstung Gehinderte könne sein Land nicht - wie in BVerwGE 5, 171 (175) [BVerwG 04.07.1957 - I C 24/55] angenommen - brachliegen lassen, vielmehr sei nach Art. VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung zu erzwingen.Als eine Bestimmung von Schranken des Eigentums ist das Verbot nur zulässig, wenn es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit der Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums dazu dient, das Eigentum gegen über- oder gleichgeordnete, kollidierende Werte abzugrenzen (BVerwGE 5, 171 [175] und 7, 297 [299]; BVerfGE 8, 71 [80]; 14, 263 [278]; 21, 73 [82], 150 [154 f.]).
Die Möglichkeit, den an der Aufforstung gehinderten Eigentümer zur Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung zu zwingen, die das Berufungsgericht, abweichend von BVerwGE 5, 171 (175) [BVerwG 04.07.1957 - I C 24/55], noch angenommen hat, ist dadurch mindestens entfallen.
Für die Revisionsentscheidung ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Aufforstungsbeschränkung ihren Zweck, die Ernährungsgrundlage durch flächenmäßige Erhaltung des landwirtschaftlich genutzten Bodens zu sichern, ebensowenig zu erfüllen vermag wie das in BVerwGE 5, 171 behandelte Verbot der Neuanpflanzung von Weinreben.
- BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58
Bestimmtheit einer Rechtsverordnung
Auszug aus BVerwG, 21.09.1967 - I C 98.61
Als eine Bestimmung von Schranken des Eigentums ist das Verbot nur zulässig, wenn es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit der Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums dazu dient, das Eigentum gegen über- oder gleichgeordnete, kollidierende Werte abzugrenzen (BVerwGE 5, 171 [175] und 7, 297 [299]; BVerfGE 8, 71 [80]; 14, 263 [278]; 21, 73 [82], 150 [154 f.]).Bei Eigentumsbeschränkungen hängt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 71 [80]) für eine ähnliche Angelegenheit ausgeführt hat, die Beurteilung des nach dem Grundgesetz Zulässigen auch von den Zeitverhältnissen ab.
- BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63
Grundstücksverkehrsgesetz
Auszug aus BVerwG, 21.09.1967 - I C 98.61
Als eine Bestimmung von Schranken des Eigentums ist das Verbot nur zulässig, wenn es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit der Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums dazu dient, das Eigentum gegen über- oder gleichgeordnete, kollidierende Werte abzugrenzen (BVerwGE 5, 171 [175] und 7, 297 [299]; BVerfGE 8, 71 [80]; 14, 263 [278]; 21, 73 [82], 150 [154 f.]).
- BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
Feldmühle-Urteil
Auszug aus BVerwG, 21.09.1967 - I C 98.61
Als eine Bestimmung von Schranken des Eigentums ist das Verbot nur zulässig, wenn es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit der Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums dazu dient, das Eigentum gegen über- oder gleichgeordnete, kollidierende Werte abzugrenzen (BVerwGE 5, 171 [175] und 7, 297 [299]; BVerfGE 8, 71 [80]; 14, 263 [278]; 21, 73 [82], 150 [154 f.]). - BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51
Normenkontrolle II
Auszug aus BVerwG, 21.09.1967 - I C 98.61
Über die derogierende Wirkung des Grundgesetzes auf Recht aus der früheren Zeit hat das jeweils in der Sache entscheidende Gericht ohne die in Art. 100 Abs. 1 GG vorgesehene Vorlegung selbst zu entscheiden (BVerfGE 2, 124 [128 ff.] und 18, 216 [219 f.]). - BVerwG, 14.11.1957 - I C 168.56
Abbruchverfügung bei Änderung der Bauklasseneinteilung
Auszug aus BVerwG, 21.09.1967 - I C 98.61
Denn soweit sich die Klage gegen die - noch nicht erledigte - Ablehnung der Aufforstungserlaubnis richtet, ist sie als Verpflichtungsklage zu behandeln, und soweit die Anordnung zur Beseitigung der Bäume angefochten ist, müssen die in BVerwGE 5, 351 ff. [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56] für baurechtliche Abbruchanordnungen entwickelten Grundsätze sinngemäß gelten. - BVerfG, 10.11.1964 - 2 BvL 1/64
Unzulässigkeit der Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht
Auszug aus BVerwG, 21.09.1967 - I C 98.61
Über die derogierende Wirkung des Grundgesetzes auf Recht aus der früheren Zeit hat das jeweils in der Sache entscheidende Gericht ohne die in Art. 100 Abs. 1 GG vorgesehene Vorlegung selbst zu entscheiden (BVerfGE 2, 124 [128 ff.] und 18, 216 [219 f.]). - BVerwG, 30.10.1958 - I C 29.58
Auszug aus BVerwG, 21.09.1967 - I C 98.61
Als eine Bestimmung von Schranken des Eigentums ist das Verbot nur zulässig, wenn es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit der Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums dazu dient, das Eigentum gegen über- oder gleichgeordnete, kollidierende Werte abzugrenzen (BVerwGE 5, 171 [175] und 7, 297 [299]; BVerfGE 8, 71 [80]; 14, 263 [278]; 21, 73 [82], 150 [154 f.]).
- VG München, 23.07.2013 - M 25 K 11.3570
Klagebefugnis einer Gemeinde; Klage gegen geplante Erstaufforstung wegen …
Ein Aufforstungsverbot hat jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums zu beachten (BVerwG, U. v. 21.9.1967 - I C 98.61 - BayVBl. 1968, 102).In besonderen Fällen - "etwa wenn die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung für den Eigentümer aus anderen Gründen als wegen der Eigenschaft des Grundstücks unzumutbar oder unmöglich ist" - kann sich diese enteignend im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG auswirken (offen gelassen BVerwG, U. v. 21.9.1967, a.a.O., bejahend: Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/ Stöckel, a.a.O., Art. 16 BayWaldG Rz 15; vgl. auch BayVerfGH, B. v. 10.10.1995 - Vf.49-VI-94 - ).
- BVerwG, 09.09.1969 - I C 127.61
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Entscheidung über die Kosten des …
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. September 1967 (BayVBl. 1968, 102 = RdL 1968, 23) entschieden, daß Art. 3 Abs. 1 AuffG wegen Widerspruchs zum Grundgesetz nicht mehr geltendes Recht ist.